Kinderbetreuungskosten

Die erforderliche Betreuung von Kindern kann ein Hindernis für die Teilnahme an Lehrgängen oder Seminaren an der HLFS sein.

Diese Schwierigkeiten sollen zumindest finanziell abgemildert werden:
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr sind und die in Ausübung einer ehrenamtlichen Funktion an Veranstaltungen der HLFS teilnehmen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Erstattung der Betreuungskosten zu erhalten.

Die Erstattung erfolgt entsprechend der bestehenden Regelung für Landesbedienstete gem. § 12 Abs. 4 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).

Unter welchen Voraussetzungen kann die Erstattung beantragt werden?

Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die Kinder unter 15 Jahren haben, können für die Zeit, in der sie normalerweise ihre Kinder betreuen und für die sie während ihrer Abwesenheit eine externe Betreuung organisieren müssen, eine Erstattung der Kosten beantragen.

Sie erhalten die Kostenerstattung:

  • für zusätzlich teilnahmebedingte Kosten
  • für die Zeit, in der keine weitere im Haushalt lebende Person die Kinder oder Angehörigen betreuen kann
  • für Zeiten in denen Sie selbst regelmäßig die Betreuung übernehmen

Was ist zu tun?

Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich und im Original bei der HLFS ein. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme.

Das Original der unterschriebenen Quittung der Betreuungsperson mit Namen und Anschrift über den Erhalt und die Höhe der Betreuungskosten ist dem Antrag beizufügen.