Feuerwehrausrüstung

Nachteilsausgleich

Wer wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX, einer Schwangerschaft oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage ist, die Prüfung innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit, am vorgesehenen Ort, in der vorgesehenen Form oder sonst in der vorgesehenen Weise zu erbringen, erhält einen Ausgleich dieser Nachteile.

Gleichwertige Prüfungsleistung

Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung einer verlängerten Bearbeitungszeit, eines anderen Ortes, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise. Die zu erbringende Prüfungsleistung muss gleichwertig sein.

Über den Nachteilsausgleich entscheidet der Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise (z. B. fachärztliches oder amtsärztliches Attest) zu belegen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann eine bestimmte Form des Ausgleichs vorschlagen.

Spätestens zum Lehrgangsbeginn

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens zum Lehrgangsbeginn an der Hessischen Landesfeuerwehrschule schriftlich zu stellen.

Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf seine Behinderung, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung aus diesem Grund nicht möglich.

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