Anerkennung von Lehrgängen

Verfahrensweise bei Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung

Um eine schnelle und ressourcenschonende Bearbeitung der Anträge bezüglich der Anerkennung von Laufbahnausbildungen, Berufsabschlüssen und Ausbildungen nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) in anderen Bundesländern, zu gewährleisten, gilt ab sofort folgende Verfahrensweise:

Für die erfolgreich abgeschlossenen hauptberuflichen

  • Ausbildungsabschnitte für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,
  • die Ausbildungsabschnitte des mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienstes sowie
  • die bestandene Abschlussprüfung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/-frau

gilt hinsichtlich der Anerkennung für die Freiwillige Feuerwehr die in der Anlage 1Öffnet sich in einem neuen Fenster aufgeführte Übersicht. Entsprechende Anträge auf Anerkennung richten Sie bitte an Ihre zuständige Brandschutzdienststelle.

Die Anerkennung des Lehrgangs „Kreisausbilder Truppmann/Truppführer" mit der erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in Hessen ist nicht die Zulassung zur Kreisausbildertätigkeit im Bereich „Truppmann und Truppführer“. Hierzu ist die Genehmigung der Leiterin/des Leiters der jeweiligen Ausbildungsstätte für die Lehrgänge außerhalb der HLFS erforderlich.

Die Anträge zur Anerkennung der Lehrgänge Kreisausbilder „Maschinisten“ und „Atemschutzgeräteträger“ richten Sie bitte wie bisher weiterhin an die Hessische Landesfeuerwehrschule (poststelle@hlfs.hessen.de).

Aus- und Fortbildungen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die in für die Feuerwehr zuständigen Ausbildungseinrichtungen anderer Bundesländer besucht und nach der FwDV 2 absolviert wurden, werden grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass auf dem Lehrgangszeugnis dokumentiert ist, dass die Ausbildung nach FwDV 2 erfolgte. Hierbei ist zu beachten, dass in einigen Bundeländern die Truppausbildung modular aufgebaut ist. Aus dem vorgenannten Grund ist ggf. die Ausbildungsdauer (Unterrichtsstunden) ebenfalls zu berücksichtigen.

Weitere Möglichkeiten der Anerkennung von Ausbildungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 2Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Anträge auf Anerkennung, die nicht nach den vorstehenden Regeln beschieden werden können, senden Sie bitte auch weiterhin an die Hessische Landesfeuerwehrschule.

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