Auf der Tagung der Kreisbrandinspektoren im November 2025 wurde die Überarbeitung der Anlagen zur Verfahrensweise bei Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung beschlossen.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass Ausbildungen, die von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und nebenberuflichen Werkfeuerwehren in den Ausbildungseinrichtungen anderer Bundesländer gemäß den Vorgaben der Feuer-wehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) absolviert wurden, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich anzuerkennen sind.
Im untenstehenden Anschreiben von Herrn Baumann (Direktor der Schule), ist die Verfahrensweise vollständig nachzulesen.
Halten Sie bei der Einreichung der Anträge den Dienstweg ein.